Wir sind zuversichtlich.
Berichte aus den Medien hier.
In vielen Stunden im Verwaltungsgericht hörten wir die Diskussion um die einzelnen Punkte der Klage und die Verteidigung der Angeklagten.
Es ging um wasserrechtliche Fragen und deren Einfluss auf das Planfeststellungsverfahren, um Habitatsschutz für verschiedene Vogelarten, darunter Fitis, Neuntöter und Wachtelkönig, um das Vorkommen des Wachtelkönigs und die Eignung des Gebietes, das als „Vorranggebiet“für diese Art erklärt ist. Daraus folgend ging es um die Frage, ob die Planfeststellungsbehörde die Entscheidungen aus anderen Behörden „mitnehmen“ muss oder sie in die Ausführungsplanung gehören.
Am Beispiel der Feldlerche wurden die Auswirkungen solcher Entscheidungen verdeutlicht. Ein geeignetes Gebiet wurde in 15 km bereitgestellt, aber wie finden die Vögel dort hin?!
Laut Europäischem Gerichtshof wäre das, was hier als Ausgleichsmaßnahme gemacht wurde eher eine „Sowieso-Maßnahme“, bei Störung einer Population ist das jedoch nicht ausreichend, sonders es muss mehr als „Sowieso“ gemacht werden…. [frei interpretiert und formuliert, sorry, hier schreibt keine Fachfrau!]. Weitere Erörterungen um Detailfragen wie: Was ist, bei Zugvögeln, eigentlich eine lokale Population? Wird der Erhaltungszustand der Population einbezogen? Und kommen die Männchen eines Reviers der Feldlerche einzelnen oder zusammen zurück aus dem Süden? kann ich hier im Einzelnen nicht wiedergeben.
Natürlich ging es auch um den Moorfrosch, dessen Vorkommen und die Maßnahmen, die zu dessen Schutz vorgenommen worden sind. Die Qualität des angelegten Teiches und seine Funktionsfähigkeit samt submersen Vegetation (!?) nach einem Jahr waren genauso Thema wie der Verlauf der aufgestellten Amphibienschutzzäune und dessen Sinnhaftigkeit und Nutzen.
Dann ging es lange um das Einbaukonzept für den entnommenen Torf. Das Konzept hatte vor der Verhandlung noch nicht vorgelegen. Die grundsätzlichen Zweifel an der Existenz eines funktionierenden Konzeptes erklärte Günter Lach für den NABU überzeugend strukturiert und verständlich. Die Seite der Beklagten konnte dem wenig entgegen setzen, da es auch wenig Vorgaben, geschweige denn Leitfäden gibt. In dem Zusammenhang wurde auch über die Bewertung von Moorflächen und deren Kapazitäten zur CO₂-Speicherung oder -Senkung gesprochen und die Moorschutzstrategie des Bundes angeführt.
„Die Moorschutzstrategie ist rechtlich nicht verankert. Wir müssen sie schützen ist die eine Frage, die andere Seite ist: Dürfen wir sie überbauen?“, so fasste die Richterin diesen Themenblock zusammen.
Dann mussten wir Moorburger*innen leider zum Zug hetzen und haben den letzten Punkt, in dem es um die Varianten der Hafenquerspange ging nicht mehr hören könne. Was wir aber hörten ist, dass Rüdiger Nebelsieck, der Anwalt für den NABU ein glänzendes Schlussplädoyer hielt, der Anwalt der Gegenseite darauf ganz verzichtete.